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U-HaftDimitrios KotiosRechtsanwalt Rechtsanwalt Dimitrios Kotios Rechtsanwalt Dimitrios KotiosArndtstraße 1930167 HannoverTel.: +49 (0)511 - 76 39 94 - 0Fax: +49 (0)511 - 76 39 94 - 99info@rechtsanwalt-kotios.de Anfahrtsskizze finden Sie hier KanzleiStrafrechtVerkehrsrechtVerkehrsstrafrechtMietrechtArbeitsrechtFormulareLinksHomeImpressum24h-Notfalltelefon UntersuchungshaftDie Untersuchungshaft dient den Strafverfolgungsbehörden zur vollständigen Aufklärung einer Straftat und der Durchsetzung einer raschen Bestrafung des Täter. Der staatliche Anspruch auf effektive Strafrechtspflege kollidiert hierbei jedoch in massiver Weise mit den grundrechtlich geschützten Freiheitsrechten des Täters.Achtung ! In Hinblick auf tiefgreifende Eingriffe in Freiheitsrecht wird dringend die Konsultation eines versierten Strafverteidigers empfohlen.Für die Anordnung der Untersuchungshaft (sog. Haftbefehl) muss ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Zudem muss aufgrund der Erheblichkeit der Maßnahme der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein.Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Ermittlungsstand eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.Achtung ! Aufgabe Ihres Anwaltes ist die Prüfung, ob tatsächlich aufgrund der Ermittlungsergebnisse eine grosse Wahrscheinlichkeit für das Begehen einer Straftat vorliegt oder ob eine Herleitung lediglich aus bloßen Vermutungen erfolgte. Insbesondere wird Ihr Rechtsanwalt prüfen, ob Prozesshindernisse bestehen oder Prozessvoraussetzungen fehlen, die einen dringenden Tatverdacht grundsätzlich ausschließen.Als Haftgründe kommen in Betracht:- Der Haftgrund der Flucht liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Feststellung erlauben, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.- Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine Gesamtschau aller Umstände im Einzelfall die Annahme begründet, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen.- Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn Ermittlungen durch unlauteres Einwirken auf persönliche oder sachliche Beweismittel beeinträchtigt werden.- bei Schwerstdelikten ist ein Strafbefehl nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 112 Abs. 3 StPO auch ohne Haftgrund möglich.Hinweis ! Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte muß nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes jedoch auch bei Schwerstdelikten zumindest eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr abstrakt möglich sein.- besteht die Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung von in § 112 a aufgezählten Straftaten kann ein Haftbefehl erlassen werden, wenn entweder ein Haftgrund nicht vorliegt oder ein begründeter Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde.Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um einen der schwerwiegensten Eingriffe, die die Strafprozessordnung kennt. Besonderes Augenmerk ist daher auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu richten. Der anordnende Richter hat eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. |